Richtlinie zur Instandhaltung von Feuerlöschgeräten

Stand:September 1998

Tragbare Feuerlöscher

Brandfälle führen immer wieder zu Katastrophen mit erheblichem Ausmaß. Der Entstehungsbrand ist der auslösende Faktor für die Brandfälle. Gelingt es den Entstehungsbrand zu löschen, so können umfangreichere Schäden und der Verlust von Menschenleben wirksam verhindert werden.

Der tragbare Feuerlöscher dient zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Wird dieses Feuerlöschgerät richtig eingesetzt, ist es ein ideales Mittel zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

Im privaten Haushalt sind tragbare Feuerlöscher im Zusammenhang mit der Brennstofflagerung in einigen Bundesländern vorgeschrieben. Darüber hinaus wird empfohlen, auch in privaten Haushalten tragbare Feuerlöscher vorzuhalten.

In Betrieben schreibt die Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 ,,Allgemeine Vorschriften" die Vorhaltung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft zu jeder Zeit vor:

Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.

Feuerlöscher müssen regelmäßig gewartet werden und mindestens alle 2 Jahre auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Es ist zu beachten, daß in vielen Fällen aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, Verordnungen etc. kürzere Fristen für die Wartung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern einzuhalten sind.

Normen und Vorschriften
Arbeitsstättenverordnung ASR A 2.2
Maßnahmen gegen Brände
DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher
DIN 14406 TeiI4 Tragbare Feuerlöscher: Instandhaltung
TRB 502 Sachkundiger nach § 32 DruckbehV
TRB 802 Druckbehälter, Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV
VBG 1 UVV Allgemeine Vorschriften
 

Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern

Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern dient der Sicherstellung der Funktionsbereitschaft. Sie umfaßt die Prüfung und Inspektion, Wartung, Instandsetzung der Feuerlöscher.

Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern wird von einem Sachkundigen durchgeführt. Der Sachkundige muß für die Durchführung der Instandhaltung grundsätzlich schriftlich legitimiert sein.

Der Sachkundige übernimmt die Gewähr in sicherheitstechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Prüfung, Wartung und Instandsetzung der ihm anvertrauten Feuerlöscher.

Bei dem Ablauf der Instandhaltung von Feuerlöschern ist zwischen Dauerdruck- und Aufladefeuerlöschern zu unter-scheiden.

Das Öffnen, Schließen und die anschließende  Druckbeaufschlagung bei Dauerdruckfeuerlöschern ist aufwendiger als bei AufladefeuerIöschern.

Die normgerechte Instandhaltung von tragbaren FeuerIöschern hat folgenden Prüfumfang:

Die Schritte der Prüfung von Aufladefeuerlöscher sehen Sie hier
Bei Aufladefeuerlöscher wird der Druck im Feuerlöscherbehälter unmittelbar vor dem Gebrauch durch Öffnen einer innen liegenden Patrone oder außen anliegenden Flasche erzeugt.
Löschmittel: Pulver, Wasser,Schaum Treibmittel: meist CO2 aber auch N2

Die Schritte der Prüfung von Dauerdruck-Feuerlöscher sehen Sie hier
Der DD-Feuerlöscherbehälter steht ständig unter einem gespeicherten Druck. (`Spraydosenprinzip´)
Löschmittel: Pulver, Wasser, Schaum, CO2(gleichzeit Treibmittel, Gaslöscher)
Treibmittel: meist N2 (Stickstoff) aber auch Druckluft(z.B. bei Übungslöscher)

Allgemeines:

Feuerlöscherhalterung
Die Feuerlöscherhalterung ist, falls sie bei der Prüfung zugänglich ist, auf Beschädi-gungen und die Befestigung zu überprüfen.

lnstandhaltungsnachweis
Der Instandhaltungsnachweis ist neben oder unter der Beschriftung des Feuerlöschers nach DIN EN 3 anzubringen. Der lnstandhaltungsnachweis ist hinsichtlich der Abmessungen nach DIN 14406 Teil 4 aus zuführen.
Als Aufschrift sind folgende Angaben notwendig und zulässig:
Name und Anschrift des Sachkundigen und/oder der ihn autorisierenden Stelle (z.B. Arbeitgeber). Wird die autorisierende Stelle genannt, muß zusätzlich der Name des Sachkundigen oder seine Prüfernummer im unteren Feld angegeben sein (sofern Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben).

Datum der Prüfung
Datum der Behälterinnenprüfung. In Verbindung damit ist im Innern eines Feuerlöschers mit dauerhafter Schrift anzugeben, wann und von wem der Behälter geöffnet wurde. Der Termin der nächsten Prüfung darf zusätzlich angegeben werden.
Sofern  Rechtsverordnungen nicht ausdrücklich die Angabe des Tages verlangen, sind die Angabe von Monat und Jahr als Zeitangaben ausreichend. Die Verwendung von Plaketten ist zulässig.

Nur wenn alle aufgezeigten Prüfungen und Maßnahmen des Instandhaltungsvorganges gewissenhaft ausgeführt worden sind, ist davon auszugehen, daß die Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers sichergestellt ist.

CHECKLISTE

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