Erklärung der Fachbegriffe die hier verwendet werden |
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2. Begriffsbestimmungen 2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte. 2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. 2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße (Rechengröße) , die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren. 2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere -Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten, Zur Arbeitsstätte gehören auch -Verkehrswege, Für Wassenfahrzeuge und schwimmende G&äte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften. 2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann. Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14406, Teil 4 ,,Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung". Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen
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