Vorschriften und Grundlagen:
ASR 2.2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen Kap 6.1 Unterweisung: ”Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten...mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
”
Kap 6.2 Brandschutzhelfer Abs.1: “Der Arbeitgeber hat eine
ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.”
Abs.2:” ...Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend...”
Abs.5:” Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung
”
BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention §22 Notfallmaßnahmen Abs(2): “Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
”
BGI560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften
Kap: 12.9.6 Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden: “Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß
daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden (...)”
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